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Geldspiele
                                                                                                
                                        
                                                                                                                                                                            
            
                
            Das Bundesgesetz über Geldspiele unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen und Kleinspielen. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig, für Grossspiele (inkl. Geschicklichkeits-Geldspielautomaten) eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (zur Zeit die comlot).
Der Kanton und die Gemeinden sind somit nur für Kleinspiele zuständig. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch online durchgeführt werden. Ausserdem muss das Spiel vollständig im Kanton St.Gallen durchgeführt werden.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung unterscheidet bei den Lotterien zwischen der Tombola, der Lottoveranstaltung und den übrigen Kleinlotterien. An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) Fr. 50'000.– übersteigt.
Die Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
	- Tombolas und Lottoveranstaltung, sofern sie überhaupt bewilligungspflichtig ist
- lokale Sportwetten
Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
	- übrige Kleinlotterien
- Tombolas und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.--
- kleine Pokerturniere
Alle Merkblätter und Gesuchsformulare sind auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet.
        
            
        
    
            
                
            Zugehörige Objekte
        
            
        
            
                    
                    
                        
                            
                
                Name 
                Telefon 
                Kontakt 
             
                
            
                        Gemeinderatskanzlei 
                        071 313 86 86 
                        edith.engler@gaiserwald.ch
 
                     
            
                        
                    
                
        
                    
                                        
                                                                                                
                                                                            
Das Bundesgesetz über Geldspiele unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen und Kleinspielen. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig, für Grossspiele (inkl. Geschicklichkeits-Geldspielautomaten) eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (zur Zeit die comlot).
Der Kanton und die Gemeinden sind somit nur für Kleinspiele zuständig. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch online durchgeführt werden. Ausserdem muss das Spiel vollständig im Kanton St.Gallen durchgeführt werden.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung unterscheidet bei den Lotterien zwischen der Tombola, der Lottoveranstaltung und den übrigen Kleinlotterien. An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) Fr. 50'000.– übersteigt.
Die Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
- Tombolas und Lottoveranstaltung, sofern sie überhaupt bewilligungspflichtig ist
- lokale Sportwetten
Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
- übrige Kleinlotterien
- Tombolas und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.--
- kleine Pokerturniere
Alle Merkblätter und Gesuchsformulare sind auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet.
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| Gemeinderatskanzlei | 071 313 86 86 | edith.engler@gaiserwald.ch | 
