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Coronavirus - bleiben Sie zu Hause

21. März 2020
Der Schutz der Bevölkerung hat für den Bundesrat oberste Priorität. Er stuft die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» ein. Die gesamte Bevölkerung ist betroffen und dringend aufgerufen, zu Hause zu bleiben. Treffen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum sind ab 21. März 2020 verboten. Die bisherigen Massnahmen bleiben gültig. Damit will der Bundesrat die Verbreitung des neuen Coronavirus eindämmen, besonders gefährdete Personen schützen und die Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln sicherstellen.

Bleiben Sie jetzt zu Hause. Gehen Sie nur noch aus dem Haus, wenn es zwingend erforderlich ist. Das heisst:

  • wenn Sie Lebensmittel einkaufen müssen,
  • wenn Sie zum Arzt, zur Ärztin oder in die Apotheke gehen müssen,
  • wenn jemand Ihre Hilfe benötigt,
  • ​​​​​​​wenn Home Office nicht möglich ist und Sie arbeiten gehen müssen.

Wenn Sie älter als 65 sind oder wenn Sie eine Vorerkrankung haben, empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit dringend, keine Ausnahme zu machen; ausser Sie müssen zum Arzt oder zur Ärztin.

Treffen von mehr als 5 Personen sind verboten
Treffen von mehr als 5 Personen sind in der Öffentlichkeit verboten. Damit sind öffentliche Plätze, Spazierwege oder Parkanlagen gemeint. Treffen sich weniger als fünf Personen, müssen sie eine Distanz von mehr als zwei Metern einhalten. Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Busse bestraft.

Dieses Verbot gilt bis am 19. April 2020.

Veranstaltungen und Betriebe
Der Bundesrat verbietet öffentliche und private Veranstaltungen. Dazu gehören auch Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten. Auch alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen werden geschlossen. Das sind namentlich:

  • Einkaufsläden und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • ​​​​​​​Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

Das Verbot gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf (z.B. Kioske, Tankstellenshops) anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern
  • Banken
  • Tankstellen
  • Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
  • Werkstätten für Transportmittel
  • Öffentliche Verwaltung
  • Soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen)
  • Beerdigungen im engen Familienkreis
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
  • ​​​​​​​Hotels

Diese Einrichtungen müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Anzahl der anwesenden Personen limitiert werden muss, damit die erforderliche Distanz eingehalten werden kann.

Das Bundesamt für Gesundheit hat ein Merkblatt zu den allgemeinen Präventionsmassnahmen publiziert.

Plakat BAG