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Anpassung Zonenplan und Totalrevision Baureglement
10. November 2011
Der Gemeinderat hat den neuen Richtplan der Gemeinde Gaiserwald verabschiedet (vgl. GaiserwalderBlatt vom 16.9.2011). Die darin enthaltenen Massnahmen und Ziele werden während der nächsten Jahre schrittweise umgesetzt. Für die erste Anpassung des Zonenplanes und die Totalrevision des Baureglementes wird der Gemeinderat weiterhin mit der Strittmatter Partner AG, St.Gallen, zusammenarbeiten. Die entsprechenden Aufträge wurden erteilt.
Die Richtplanung hat zum Ziel, die Entwicklung der Natur-, Landwirtschaft- sowie Siedlungs- und Erholungsräume in der Gemeinde auf die nächsten 25 Jahre zu steuern und umfassend zu koordinieren. Der Richtplan ist das Führungsinstrument des Gemeinderates in der Raumplanung. Mit dem Richtplan werden Leitplanken für die räumliche Entwicklung der Gemeinde gesetzt und die zur Verwirklichung der formulierten Ziele erforderlichen Massnahmen festgelegt. Der Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Für die Bevölkerung ist der Richtplan eine Orientierungshilfe. Er zeigt, welche Ziele der Gemeinderat in der räumlichen Entwicklung der Gemeinde verfolgt. Der Richtplan schafft damit insbesondere für Grundeigentümer die nötige Transparenz für ihre Planungen.
Die Anpassung des Zonenplanes und die Überarbeitung des Baureglementes sind erste wichtige Umsetzungsarbeiten. Durch die Änderung des Zonenplanes werden konkrete Ein- und Umzonungen vorgenommen, so dass in Abtwil und Engelburg wieder Bauland zur Verfügung stehen wird. Wo diese Einzonungen vorgenommen werden, gilt es im Rahmen des Projektes zu definieren. Das Baureglement regelt zusammen mit dem Zonenplan die Art und Intensität der baulichen Nutzung des Gemeindegebietes. Damit ist es nicht nur ein wichtiges Vollzugs- und Arbeitsinstrument von Behörden und Baufachleuten, sondern auch von Bauherren. Das Baureglement der Gemeinde Gaiserwald stammt aus dem Jahre 1997. Mit der Überarbeitung sollen unter anderem die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und die aus dem Richtplan abgeleiteten Entwicklungsstrategien berücksichtigt werden sowie so gestrafft werden, dass es einfach lesbar ist.
Die Arbeiten sollten bis im Frühling 2012 abgeschlossen sein. Wann die neuen Erlasse in Kraft gesetzt werden können, hängt wesentlich von der Dauer bzw. dem Ausgang allfälliger Rechtsmittelverfahren ab.
Die Richtplanung hat zum Ziel, die Entwicklung der Natur-, Landwirtschaft- sowie Siedlungs- und Erholungsräume in der Gemeinde auf die nächsten 25 Jahre zu steuern und umfassend zu koordinieren. Der Richtplan ist das Führungsinstrument des Gemeinderates in der Raumplanung. Mit dem Richtplan werden Leitplanken für die räumliche Entwicklung der Gemeinde gesetzt und die zur Verwirklichung der formulierten Ziele erforderlichen Massnahmen festgelegt. Der Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Für die Bevölkerung ist der Richtplan eine Orientierungshilfe. Er zeigt, welche Ziele der Gemeinderat in der räumlichen Entwicklung der Gemeinde verfolgt. Der Richtplan schafft damit insbesondere für Grundeigentümer die nötige Transparenz für ihre Planungen.
Die Anpassung des Zonenplanes und die Überarbeitung des Baureglementes sind erste wichtige Umsetzungsarbeiten. Durch die Änderung des Zonenplanes werden konkrete Ein- und Umzonungen vorgenommen, so dass in Abtwil und Engelburg wieder Bauland zur Verfügung stehen wird. Wo diese Einzonungen vorgenommen werden, gilt es im Rahmen des Projektes zu definieren. Das Baureglement regelt zusammen mit dem Zonenplan die Art und Intensität der baulichen Nutzung des Gemeindegebietes. Damit ist es nicht nur ein wichtiges Vollzugs- und Arbeitsinstrument von Behörden und Baufachleuten, sondern auch von Bauherren. Das Baureglement der Gemeinde Gaiserwald stammt aus dem Jahre 1997. Mit der Überarbeitung sollen unter anderem die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und die aus dem Richtplan abgeleiteten Entwicklungsstrategien berücksichtigt werden sowie so gestrafft werden, dass es einfach lesbar ist.
Die Arbeiten sollten bis im Frühling 2012 abgeschlossen sein. Wann die neuen Erlasse in Kraft gesetzt werden können, hängt wesentlich von der Dauer bzw. dem Ausgang allfälliger Rechtsmittelverfahren ab.