Inhalt
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren
25. September 2025betreffend Schiessplatz Herisau-Gossau; Instandsetzung und Ausbau Ausbildungsplatz BF 5 sowie Lärmsanierung (mit Antrag auf Erleichterungen nach Art. 14 Lärmschutz-Verordnung)
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom 7. Oktober 2025
Gemeinden:
Andwil (SG), Gaiserwald (SG), Gossau (SG), Herisau (AR), St. Gallen (SG), Waldkirch (SG)
Gesuchstellerin:
armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost
Gesuchsunterlagen:
- Gesuchsdossier inkl. Pläne
- Bericht «Eingriffsbewertung und Ersatzmassnahmen»
- Lärmgutachten
- Erleichterungsgesuch
- Baustellen-Entsorgungskonzept
Gegenstand:
Das Vorhaben auf dem Schiessplatz Herisau-Gossau (Breitfeld) umfasst den Neubau einer Erschliessungsstrasse aus Kies vom Stellungsraum 1 zum Stellungsraum 2, eine neue Kofferung beim Stellungsraum 2 sowie den Ersatz von Holz-Lärmschutzwänden durch höhere Beton-Lärmschutzwände mit lärmabsorbierendem Material.
Zudem soll der Schiessplatz Herisau-Gossau mit vorliegendem Vorhaben gleichzeitig gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) saniert und die zulässigen Lärmimmissionen des Schiessplatzes sollen gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV in der Plangenehmigung festgelegt werden. Gemäss Lärmbericht sind keine verhältnismässigen oder betriebliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte möglich. Für die Grenzwertüberschreitungen werden deshalb Erleichterungen nach Artikel 14 Abs. 1 LSV beantragt.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren:
Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP:
Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).
Ausnahmebewilligungen:
Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Aus-nahmebewilligungen nötig:
- Erleichterungen gemäss Artikel 14 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)
- Ausnahmebewilligung für die Erstellung neuer Anlagen im Amphibienlaich-gebiet gemäss Artikel 7 Abs. 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Oktober bis 5. November 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeinde Andwil
Bauverwaltung
Lätschenstrasse 7
9204 Andwil
Gemeinde Gaiserwald
Gemeindeverwaltung
Hauptstrasse 21
9030 Abtwil
Gemeinde Gossau
Stadtverwaltung
Bahnhofstrasse 25
9201 Gossau
Gemeinde Herisau
Hochbau/Ortsplanung
Poststrasse 6
9102 Herisau
Gemeinde St. Gallen
Amt für Baubewilligungen
Neugasse 3
9004 St. Gallen
Gemeinde Waldkirch
Gemeindeverwaltung
Bernhardzellerstrasse 28
9205 Waldkirch
Zusätzlich können die Unterlagen online eingesehen werden.
Aussteckung / Profilierung:
Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflage-frist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).
Enteignungsbann:
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Mitteilung an Mieter und Pächter:
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).
26. September 2025
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom 7. Oktober 2025
Gemeinden:
Andwil (SG), Gaiserwald (SG), Gossau (SG), Herisau (AR), St. Gallen (SG), Waldkirch (SG)
Gesuchstellerin:
armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost
Gesuchsunterlagen:
- Gesuchsdossier inkl. Pläne
- Bericht «Eingriffsbewertung und Ersatzmassnahmen»
- Lärmgutachten
- Erleichterungsgesuch
- Baustellen-Entsorgungskonzept
Gegenstand:
Das Vorhaben auf dem Schiessplatz Herisau-Gossau (Breitfeld) umfasst den Neubau einer Erschliessungsstrasse aus Kies vom Stellungsraum 1 zum Stellungsraum 2, eine neue Kofferung beim Stellungsraum 2 sowie den Ersatz von Holz-Lärmschutzwänden durch höhere Beton-Lärmschutzwände mit lärmabsorbierendem Material.
Zudem soll der Schiessplatz Herisau-Gossau mit vorliegendem Vorhaben gleichzeitig gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) saniert und die zulässigen Lärmimmissionen des Schiessplatzes sollen gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV in der Plangenehmigung festgelegt werden. Gemäss Lärmbericht sind keine verhältnismässigen oder betriebliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte möglich. Für die Grenzwertüberschreitungen werden deshalb Erleichterungen nach Artikel 14 Abs. 1 LSV beantragt.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren:
Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP:
Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).
Ausnahmebewilligungen:
Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Aus-nahmebewilligungen nötig:
- Erleichterungen gemäss Artikel 14 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)
- Ausnahmebewilligung für die Erstellung neuer Anlagen im Amphibienlaich-gebiet gemäss Artikel 7 Abs. 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Oktober bis 5. November 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeinde Andwil
Bauverwaltung
Lätschenstrasse 7
9204 Andwil
Gemeinde Gaiserwald
Gemeindeverwaltung
Hauptstrasse 21
9030 Abtwil
Gemeinde Gossau
Stadtverwaltung
Bahnhofstrasse 25
9201 Gossau
Gemeinde Herisau
Hochbau/Ortsplanung
Poststrasse 6
9102 Herisau
Gemeinde St. Gallen
Amt für Baubewilligungen
Neugasse 3
9004 St. Gallen
Gemeinde Waldkirch
Gemeindeverwaltung
Bernhardzellerstrasse 28
9205 Waldkirch
Zusätzlich können die Unterlagen online eingesehen werden.
Aussteckung / Profilierung:
Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflage-frist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).
Enteignungsbann:
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Mitteilung an Mieter und Pächter:
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).
26. September 2025
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport