Der Neuwert ist für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr, insbesondere bei nachträglichen baulichen Veränderungen, besser geeignet. Die Regelung entspricht damit auch den Vorschriften in den umliegenden Gemeinden. Die Höhe der Gebühr sowie die Grenze, bis zu der auf eine Nachzahlung verzichtet wird, bleiben unverändert.