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Gesamtüberarbeitung Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan
4. Januar 2023Im Gemeindestrassenplan sind sämtliche öffentliche Strassen und Wege einer Gemeinde definiert. Dazu gehören auch die Fuss-, Wander- und Radwege. Der Strassenplan der Gemeinde Gaiserwald muss im Zusammenhang mit der Einführung des ÖREB-Katasters im Kanton St. Gallen vollständig überprüft und an die neuen Anforderungen angepasst werden. Der überarbeitete Gemeindestrassenplan liegt nun bis am 1. Februar 2023 öffentlich auf.
Gemäss Art. 39 ff des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden folgende Pläne öffentlich aufgelegt:
Gesamtüberarbeitung Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan
Vom Gemeinderat genehmigt: 31. Oktober 2022
Auflageort: Gemeindehaus, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil (Foyer Erdgeschoss)
Auflagefrist: 3. Januar 2023 bis 1. Februar 2023
Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, erhoben werden. Zur Einsprache ist befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.
Gemeinderat Gaiserwald
Gemäss Art. 39 ff des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden folgende Pläne öffentlich aufgelegt:
Gesamtüberarbeitung Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan
Vom Gemeinderat genehmigt: 31. Oktober 2022
Auflageort: Gemeindehaus, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil (Foyer Erdgeschoss)
Auflagefrist: 3. Januar 2023 bis 1. Februar 2023
Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, erhoben werden. Zur Einsprache ist befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.
Gemeinderat Gaiserwald