Neues Abfallreglement untersteht dem fakultativen Referendum
20. Januar 2022
Das gültige Reglement über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Gaiserwald stammt aus dem Jahr 2001. In der Zwischenzeit erfolgten im übergeordneten Bundesrecht einige Änderungen - beispielsweise die Definition des Entsorgungsmonopols der Kantone für Siedlungsabfälle - und in der Gemeinde werden neue Entsorgungsmöglichkeiten, wie die Unterflurcontainer, angeboten. Nach der erfolgreichen Vernehmlassung bei der Bevölkerung im vergangenen Jahr hat der Gemeinderat das neue Abfallreglement definitiv erlassen. Es untersteht bis am 1. März 2022 dem fakultativen Referendum.
Das totalrevidierte Abfallreglement bildet die heutige Organisation der Abfallentsorgung in der Gemeinde Gaiserwald ab. Aufgrund des übergeordneten Rechts sind im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden für die Entsorgung der Siedlungsabfälle zuständig bzw. besitzen dafür das Monopol. Gemäss Definition im Bundesrecht sind Siedlungsabfälle aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Die Gemeinde hat sich für die Abfallentsorgung seit langem im Verein A-Region mit 40 weiteren Gemeinden aus der näheren und weiteren Umgebung organisiert. Aus dieser Zusammenarbeit ergeben sich gewisse Vereinheitlichungen in der Region, z.B. bei den Gebühren, und die Verpflichtung der A-Region-Gemeinden, die einheitlichen Regelungen in ihren kommunalen Reglementen zu berücksichtigen.
Das alles schlägt sich im neuen Reglement über die Abfallentsorgung nieder. Für die Entsorgung des Kehrichts ist in der Gemeinde Gaiserwald in der jüngeren Vergangenheit die Möglichkeit der Entsorgung über Unterflurcontainer hinzugekommen. Im Einzugsgebiet von Unterflurcontainern entfällt zukünftig die wöchentliche Strassenabfuhr der Kehrichtsäcke. Das neue Reglement stellt neue Rechtsgrundlagen für Auflagen zur umweltverträglichen Entsorgung zur Verfügung - z.B. können Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen oder gegenüber Veranstaltern bzw. Veranstalterinnen können Beschränkungen zur Verminderung von Abfall angeordnet werden.
Während der Vernehmlassung für das neue Reglement ging lediglich eine Anregung ein und zwar für eine erweiterte Bioabfuhr anstatt einer herkömmlichen Grünabfuhr. In der neuen Bioabfuhr sollten neben den heute bereits gesammelten Gartenabfällen auch Rüst- und Speiseabfälle entsorgt werden können. Im Moment will der Gemeinderat darauf verzichten und bei der bewährten Grünabfuhr bleiben. Das Potenzial wird aufgrund der Gebäudestruktur der Gemeinde mit vielen Einfamilienhäusern und deren Kompostmöglichkeiten als zu gering eingeschätzt. Im Weiteren müsste der Sammelrhythmus mit mindestens einer ganzjährigen wöchentlichen Bioabfuhr deutlich ausgebaut und das gesammelte Material könnte nicht mehr vor Ort in der Gemeinde verarbeitet werden.
Neben dem Reglement erliess der Gemeinderat auch den dazugehörigen Gebührentarif sowie die Ausführungsbestimmungen. Sämtliche Unterlagen können in den angefügten Dokumenten eingesehen werden.
Ausführungsbestimmungen und Gebührentarif
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