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Neues Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht
19. August 2010Der Kantonsrat verabschiedete am 8. Juni 2010 das neue Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht. Die Referendumsfrist ist am 2. August 2010 unbenutzt abgelaufen. Die Regierung hat beschlossen, das neue Einbürgerungsverfahren auf den 1. Januar 2011 in Vollzug zu setzen.
Neu wird der kommunale Einbürgerungsrat auch bei allen Einbürgerungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beschliessen. Die Beschlüsse unterliegen einem Auflage- und Einspracheverfahren. Davon ausgenommen sind Gesuche von Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr. Über diese kann der Einbürgerungsrat alleine entscheiden.
Während der öffentlichen Auflage eines Einbürgerungsgesuches kann jede stimmberechtigte Person innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss aber hinreichend begründen sein. Ist die Einsprache gültig und zieht die gesuchstellende Person ihr Gesuch daraufhin nicht zurück, beschliessen die Stimmberechtigten an der Bürgerversammlung über die Einbürgerung. Wird keine Einsprache erhoben, ist der Beschluss des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts rechtskräftig und das Verfahren auf kommunaler Ebene abgeschlossen. In diesen Fällen braucht es keine Abstimmungen an der Bürgerversammlung mehr.
Bezüglich der Wohnsitzfristen gilt neu eine minimale Wohnsitzdauer von vier Jahren in der politischen Gemeinde und acht Jahren im Kanton. Gleichzeitig muss die gesuchstellende Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Einbürgerung sind im kantonalen Gesetz enthalten. Ausländische Personen haben ihre Deutschkenntnisse inskünftig nachzuweisen, sofern sie nicht offenkundig vorhanden sind. Die konkreten Anforderungen an diese Sprachtests werden durch die Regierung auf Verordnungsstufe noch geregelt.
Während der öffentlichen Auflage eines Einbürgerungsgesuches kann jede stimmberechtigte Person innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss aber hinreichend begründen sein. Ist die Einsprache gültig und zieht die gesuchstellende Person ihr Gesuch daraufhin nicht zurück, beschliessen die Stimmberechtigten an der Bürgerversammlung über die Einbürgerung. Wird keine Einsprache erhoben, ist der Beschluss des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts rechtskräftig und das Verfahren auf kommunaler Ebene abgeschlossen. In diesen Fällen braucht es keine Abstimmungen an der Bürgerversammlung mehr.
Bezüglich der Wohnsitzfristen gilt neu eine minimale Wohnsitzdauer von vier Jahren in der politischen Gemeinde und acht Jahren im Kanton. Gleichzeitig muss die gesuchstellende Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Einbürgerung sind im kantonalen Gesetz enthalten. Ausländische Personen haben ihre Deutschkenntnisse inskünftig nachzuweisen, sofern sie nicht offenkundig vorhanden sind. Die konkreten Anforderungen an diese Sprachtests werden durch die Regierung auf Verordnungsstufe noch geregelt.