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Düngen im Winter - auf eigene Verantwortung

10. Dezember 2009
Der Kanton St.Gallen kennt kein kalendarisch bezeichnetes Verbot für das Ausbringen von Gülle und Mist. Während der Winterperiode haben die Landwirte eigenverantwortlich die nötige Sorgfalt beim Ausbringen von Hofdünger walten zu lassen.
Bereits bis Ende Oktober sollten Vorbereitungen getroffen worden sein, damit während der bevorstehenden Wintermonate genügend Kapazitäten zur Lagerung von Gülle und Mist vorhanden sind. Es hat sich bewährt, dass Parzellen für die Düngung abgetrennt werden, wenn das Vieh nicht die gesamte Weidefläche beansprucht. Nebst ausreichenden eigenen freien Lagerkapazitäten kann frühzeitig abgeklärt werden, ob und wo möglicherweise zusätzlicher Stapelraum für Dünger vorhanden wäre, über den später nötigenfalls verfügt werden könnte. Wenn es eng wird, ist es meistens zu spät für kurzfristige Aktionen.

Keine Gülle auf winterliche Böden

Wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, dürfen insbesondere keine flüssigen Dünger ausgebracht werden. Es besteht die Gefahr, dass ein grosser Teil der ausgebrachten Nährstoffe in Bäche, Seen oder Grundwasser gelangt.

Nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung dürfen stickstoffhaltige Dünger wie Mist und Gülle nicht ausgebracht werden, wenn die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können. In unseren Breitengraden kann diese Zeitperiode im Winterhalbjahr je nach Höhenlage und Exposition mehrere Monate dauern. Unter diesen Voraussetzungen entwickeln die Pflanzen in der Regel auch keinen nennenswerten Nährstoffbedarf, der mit zusätzlichen Hofdüngergaben gedeckt werden müsste.

Definition der Vegetationsruhe

Die Vegetationsruhe kann wissenschaftlich wie folgt definiert werden: Die Vegetationsruhe umfasst denjenigen Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen fotosynthetisch nicht aktiv sind, d.h. nicht wachsen, nicht blühen und nicht fruchten. Als Beginn der Vegetationsruhe gilt, wenn der fünfte aufeinanderfolgende Tag eine Tagesmitteltemperatur von unter 5°Celsius aufweist. Die Vegetationsruhe endet, wenn der siebte nacheinanderfolgende Tag eine Tagesmitteltemperatur von mindestens 5°Celsius aufweist. Für die Berechnung des Tagesmittels werden die über 24 Stunden gemessenen Temperaturwerte gemittelt.

Gemeinden überwachen - Verantwortung liegt beim Bewirtschafter

Es ist Aufgabe der Gemeinden, zu überwachen, ob die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden. Die früher in den Gemeinden teilweise angewendete Praxis, bei voller Güllengrube zu einem ungünstigen Zeitpunkt sogenannte Notausträge zu gestatten, ist mit den geltenden Vorschriften nicht mehr vereinbar. Somit tragen in jedem Fall die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Unterstützung und Informationen finden die Landwirte auf der Homepage des AFU (www.afu.sg.ch), mit spezifischen Wetterdaten über einen Link sowie direkt auf der Internetseite Agrometeo (www.agrometeo.ch). Im Zweifelsfall wird jedoch empfohlen, die regionale Düngerberatung anzufragen.
  • Landwirtschaftliches Zentrum SG, Rheinhof, 9465 Salez (Voji Pavlovic) 081 758 13 26
  • Landwirtschaftliches Zentrum SG, Mattenweg 11, 9230 Flawil (Albert Egger) 071 394 53 22