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Wahlvorschlag für die Ersatzwahl eines Mitglieds des Schulrates der politischen Gemeinde Gaiserwald für den Rest der Amtsdauer 2025/2028 vom 28. September 2025 (zweiter Wahlgang)
Die Ersatzwahl für ein Mitglied des Schulrates für den Rest der Amtsdauer 2025/2028 ist nötig, weil Rosalba Mendler (Die Mitte), Engelburg, aus dem Schulrat zurückgetreten ist. Nachdem beim ersten Wahlgang keiner der Kandidierenden das Absolute Mehr erreicht hat, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang müssen spätestens am 27. Juni 2025, 17.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.
Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er rechtzeitig eintrifft, von wenigstens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet ist, höchstens eine wählbare Kandidatin bzw. einen wählbaren Kandidaten enthält, die ihrer bzw. der seiner Kandidatur schriftlich zugestimmt hat und welche bzw. welcher die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt.
Gemäss Art. 28 lit. c des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3) und Art. 10 der Gemeindeordnung ist im zweiten Wahlgang eine stille Wahl möglich. Stille Wahl kommt zustande, wenn bis zum Ablauf der Eingabefrist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Ersatzwahl eintreffen würde.
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Gemeinderatskanzlei
071 313 86 86
edith.engler@gaiserwald.ch
Name Vorname Funktion Telefon Kontakt
Die Ersatzwahl für ein Mitglied des Schulrates für den Rest der Amtsdauer 2025/2028 ist nötig, weil Rosalba Mendler (Die Mitte), Engelburg, aus dem Schulrat zurückgetreten ist. Nachdem beim ersten Wahlgang keiner der Kandidierenden das Absolute Mehr erreicht hat, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang müssen spätestens am 27. Juni 2025, 17.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.
Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er rechtzeitig eintrifft, von wenigstens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet ist, höchstens eine wählbare Kandidatin bzw. einen wählbaren Kandidaten enthält, die ihrer bzw. der seiner Kandidatur schriftlich zugestimmt hat und welche bzw. welcher die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt.
Gemäss Art. 28 lit. c des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3) und Art. 10 der Gemeindeordnung ist im zweiten Wahlgang eine stille Wahl möglich. Stille Wahl kommt zustande, wenn bis zum Ablauf der Eingabefrist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Ersatzwahl eintreffen würde.
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