29. März 2012
"Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen." So umschreibt das Hundegesetz im Sinn eines allgemeinen Gebots die Pflichten der Hundehalter. Bezüglich der Beseitigung von Kot ist der Hundehalter verpflichtet, diesen auf Strassen, Trottoirs, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie aus Wiesen und Äckern zu beseitigen. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker ohne Einwilligung des Berechtigten von Hunden nicht betreten werden.