Aufgrund der Einsprache wurde die Formulierung von Art. 18 Abs. 3 des Baureglementes leicht angepasst und präzisiert. Weil sich Sinn und Zweck mit der Neuformulierung nicht massgeblich verändert haben, muss das Baureglement nicht nochmals dem Einspracheverfahren unterstellt werden. Es kann direkt der nächste Verfahrensschritt, das fakultative Referendumsverfahren, eingeleitet werden. Wenn das Referendum nicht ergriffen wird, sollte das neue Baureglement durch den Gemeinderat auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden können. Vorgängig muss es allerdings noch durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt werden.