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Neues Planungs- und Baugesetz bringt Änderungen

26. Oktober 2017
Seit dem 1. Oktober 2017 ist im Kanton St.Gallen das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft. Es löst das bisherige Baugesetz aus dem Jahr 1972 ab. Einige Bestimmungen des neuen PBG treten sofort in Kraft und andere erst, wenn auf kommunaler Ebene das Baureglement revidiert wurde.
Die st.gallischen Gemeinden haben ab dem 1. Oktober 2017 zehn Jahre Zeit, um ihre Zonenpläne und Baureglemente an die Rahmenbedingungen des neuen PGB anzupassen. Bis zu dieser Revision bleiben der bestehende Zonenplan sowie das Baureglement weiter gültig. Dies bedeutet für Bauwillige in der Gemeinde Gaiserwald, dass z.B. die Bestimmungen bezüglich Ausnützungsziffer und grosser Grenzabstand weiterhin eingehalten werden müssen, obwohl das neue PBG sie nicht mehr vorsieht. Zur Unterstützung ist auf www.baugesetz.sg.ch eine Übersicht der direkt anwendbaren Vorschriften publiziert. Der Gaiserwalder Zonenplan sowie das Baureglement sollen gemäss Planung des Gemeinderates in den nächsten drei bis vier Jahren revidiert und an das neue kantonale Recht angepasst werden.

Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
Im PBG (Art. 136) ist neu genau definiert, welche Bauvorhaben innerhalb der Bauzone keine Baubewilligung mehr benötigen, soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Kleinbauten in der Gemeinde Gaiserwald nach wie vor bewilligungspflichtig sind. Das geltende Baureglement sieht das so vor. Ausserhalb der Bauzone sind wie bisher sämtliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

Bauanzeigen im GaiserwalderBlatt
Baugesuche werden neu im Mitteilungsblatt publiziert, wenn eine geplante Baute oder Anlage die Interessen von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken berühren, die mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt sind, und sie Auswirkungen, wie weitreichende Immissionen, verursachen. Ansonsten werden - wie bisher - die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke im Umkreis von 30 Meter von der geplanten Baute mit einem eingeschriebenen Brief persönlich über das Bauvorhaben informiert. Ausserdem wird das Baugesuch im Anschlagkasten sowie unter der Rubrik Kommunikation / Amtliche Publikationen auf publiziert. Für "kleinere" Bauvorhaben gibt es nach wie vor erleichterte Verfahrensabläufe.

Neue Baugesuchsformulare
Die Baugesuchsformulare sowie die gesamte Wegleitung dazu wurden durch den Kanton an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angeglichen. Die neuen Formulare müssen ab sofort verwendet werden. Sie sind auf www.baugesuch.sg.ch abrufbar.

Bei Fragen zum neuen PGB und dessen Anwendung stehen Markus Lutz, Leiter Hochbau, Tel. 071 313 86 81, markus.lutz@gaiserwald.ch, und Corinne Eigenmann, Bausekretärin, Tel. 071 313 86 90, corinne.eigenmann@gaiserwald.ch, gerne zur Verfügung.